Wenn Sie sich selbstständig machen, müssen Sie eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften beachten.
Den Beginn eines jeden stehenden Gewerbes müssen Sie bei der Gewerbemeldestelle der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, sofort anzeigen. Dies gilt nach der Gewerbeordnung (§ 14) auch für folgende Tatbestände:
Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u. a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus) und die so genannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Benötigte Unterlagen für die Gewerbemeldung sind:
Mit dieser Anzeige erfüllen Sie gleichzeitig zwei weitere gesetzliche Vorschriften: Die Anmeldung nach der Abgabenordnung beim Finanzamt und die Nachricht über den Beginn des Gewerbes bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Wichtig ist auch, dass Sie Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche bei einer der zuständigen Berufsgenossenschaften anmelden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Mitarbeiter/innen beschäftigen wollen oder nicht. Die Berufsgenossenschaft sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes; Sie ist nicht in das freie Ermessen der Unternehmerin/des Unternehmers gestellt.
Wichtig für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten: Sie dürfen eine selbständige Gewerbetätigkeit nur dann ausüben, wenn dies nach ihrer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist.
In der Regel besteht Gewerbefreiheit, dies gilt insbesondere für die meisten Bereiche des Vertriebs, also den Groß- und Einzelhandel.
Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung hierfür bei der gewerberechtlichen Anzeige vorliegt oder Sie Ihre Sachkunde für das entsprechende Gewerbe nachweisen können.
Beantragen Sie darüber hinaus formlos eine Betriebsnummer bei der regionalen Arbeitsagentur. Die Betriebsnummer benötigen Sie, wenn Sie Mitarbeiter/innen einstellen möchten, um diese bei Krankenkasse oder Minijobzentrale anmelden zu können. Als Gewerbetreibender legen Sie Ihre Gewerbemeldung in Kopie bei. Zudem sind Sie als Gewerbetreibender automatisch bei der Berufsgenossenschaft Mitglied, Freiberufler müssen sich auch hier erst anmelden.
Die Berufsgenossenschaft ist die betriebliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer/innen und je nach Berufsgruppe auch für Selbstständige. Beiträge werden fällig, wenn Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer einstellen. Die Berufsgenossenschaft wird von Ihnen am Jahresende daher eine Jahresmeldung des gezahlten Lohnes verlangen. Je nach Berufsgruppe sind auch Sie selbst dort pflichtversichert, d. h. Sie müssen eine gesetzliche Unfallversicherung abschließen. Sie können sich auch freiwillig über die Berufsgenossenschaft versichern, weitere Informationen finden Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (www.hvbg.de ).
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