Eins vorneweg: Die Entscheidung für oder gegen eine Selbstständigkeit sollten Sie nur von Ihrem eigenen Konzept und der Marktsituation abhängig machen. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln kann den Start in die Selbstständigkeit erleichtern, wird ohne schlüssiges Konzept und genauer Kenntnis der Marktchancen jedoch nur von kurzer Dauer sein.
Die wichtigste Frage, die Sie sich von Beginn an stellen sollten lautet: Kann ich mit meinem Unternehmen so viel erwirtschaften, dass es sich lohnt?
Dennoch: Öffentliche Hilfen von Bund, Ländern und Europäischer Union können Sie gerade in der Startphase unterstützen. Je nach Art, Größe der Investition und individueller Ausgangslage sollten Sie sich auch über öffentliche Hilfen informieren. Bei der Vielzahl der Förderprogramme stehen Ihnen die Gründungsberater/innen des STARTERCENTER Bonn/Rhein-Sieg stehen hier gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Grundsätzlich gilt: Es gibt unterschiedliche Arten von öffentlichen Hilfen, unterschieden wird dabei zwischen Zuschüssen und öffentlichen Finanzierungen.
Bei öffentlichen Finanzierungen gilt: Erst beantragen, dann kaufen!
Zuschüsse
Zuschüsse erhalten Existenzgründerinnen und Existenzgründer beispielsweise bei einer Gründung aus Arbeitslosigkeit oder wenn sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Gründungszuschuss
Hier lohnt sich auf jeden Fall ein vorzeitiges Gespräch mit der zuständigen Agentur für Arbeit. Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten, haben bei Vorliegen aller Voraussetzungen Anspruch auf den „Gründungszuschuss“. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 € zur sozialen Absicherung. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität nachgewiesen wird.
Weitere Informationen können Sie hier herunterladen.
Einstiegsgeld
Existenzgründer/-innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, können ein Einstieggeld erhalten. Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Grundsätzlich gilt: Das Einstiegsgeld ist keine Pflicht-, sondern eine Ermessensleistung, die im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Gründer bzw. der Gründerin und dem persönlichen Ansprechpartner bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) getroffen wird. Das Einstiegsgeld kann ergänzend zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Weitere Informationen können Sie hier herunterladen.
KfW-Startgeld
(für Gründer, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zu drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit)
Kredit mit einem Finanzierungsbedarf von max. 50.000 Euro (für Betriebsmittel max. 20.000 Euro), 100% Förderung möglich, Einsatz vorhandener eigener Mittel, Laufzeit bis zu 10 Jahre, 80% Haftungsfreistellung obligatorisch, Förderung auch möglich bei zunächst nebenberuflichem Einstieg.
Weiter Informationen zum Programm, Förderbedingungen und Konditionen: www.kfw.de
Merkblatt KfW-StartGeld
Finanzierungshilfen:
Öffentliche Kredite und Bürgschaften
Öffentliche Kredite zeichnen sich gegenüber „normalen“ Krediten dadurch aus, dass sie zinsverbilligt und langfristiger aber dennoch vorzeitig rückzahlbar sind. Mit Bürgschaften können Kredite oder Zusagen in jeglicher Form (beispielsweise Mietgarantien) öffentlich zu mit bis zu 80% verbürgt werden. Öffentliche Fördermittel müssen Sie grundsätzlich bei Ihrer Hausbank beantragen. Informieren Sie sich rechtzeitig über solche Förderprogramme, bevor Sie sich finanziell binden. Bei allen Förderprogrammen gilt: Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich.
Eine Übersicht über gängige Förderungen finden Sie hier.
Existenzgründer/-innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, können ein Einstieggeld erhalten. Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Grundsätzlich gilt: Das Einstiegsgeld ist keine Pflicht-, sondern eine Ermessensleistung, die im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Gründer bzw. der Gründerin und dem persönlichen Ansprechpartner bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) getroffen wird. Das Einstiegsgeld kann ergänzend zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.Weitere Informationen können Sie hier herunterladen.
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