Private Absicherung

Klar ist: Das unternehmerische Risiko tragen Sie als Selbstständige oder Selbstständiger alleine. Sie sollten sich dennoch genügend Zeit nehmen, um Vorsorge vor Schäden, Unfällen oder Verdienstausfällen zu treffen. Stellen Sie sich die Frage, wo Ihre bzw. die unternehmerischen Risiken liegen und beantworten Sie diese realistisch für sich. Ein längerer Ausfall wegen Krankheit kann Sie und Ihr Unternehmen in große finanzielle Schwierigkeiten bringen und im schlimmsten Fall auch das Ende Ihrer Selbstständigkeit bedeuten. Klären Sie für sich auch das Thema der Altersvorsorge. Sie können als Unternehmerin oder Unternehmer weitgehend frei und eigenverantwortlich entscheiden, welche soziale Absicherung Ihnen persönlich wichtig ist. Von einigen Ausnahmen abgesehen, existiert keine Sozialversicherungspflicht. Oft neigen junge Unternehmerinnen und Unternehmer dazu, die Beiträge gerade in der ersten Zeit nach der Gründung sparen zu wollen. Im Falle der Altersvorsorge kann dies unter Umständen eine sinnvolle Entscheidung sein. In den übrigen Fällen ist dies jedoch nicht ratsam, weil Sie sich auf eine Krankheit nicht in gleicher Weise vorbereiten können wie auf das Alter.


Krankenversicherung
Als Unternehmerin oder Unternehmer stehen Ihnen zwei Möglichkeiten, sich für den Krankheitsfall abzusichern, offen: Zum einen als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder mit dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Berücksichtigen Sie in jedem Fall folgende Aspekte bei der Wahl Ihrer Krankenversicherung:

  • Die Familienplanung: Sind Kinder mit versichert? Sofern ein Ehepartner privat versichert ist und sein Einkommen über einer Versicherungspflichtgrenze liegt, so sind die Kinder nicht mehr automatisch beim gesetzlich versicherten Ehepartner mitversichert. Sie müssen dann freiwillig gesetzlich oder aber privat abgesichert werden (Familienversicherung).
  • Beitragsentwicklung: Die Beiträge der privaten Krankenversicherungen sind für Jüngere in vielen Fällen zunächst günstiger als in gesetzlichen Kassen, sie erhöhen sich jedoch mit zunehmendem Alter. Schließen Sie Zusatzleistungen ab, wie beispielsweise Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer-Unterbringung, erhöhen sich die Beiträge ebenfalls.
  • Kombination gesetzliche und private Versicherung: Dies ist grundsätzlich möglich. Wenn Ihnen die Kassenleistungen nicht ausreichen, können Siezusätzlich private Zusatzversicherungen abschließen (z. B. Krankentagegeld, Zahnersatz, alternative Heilmethoden).

Für freiwillig Versicherte ist die Erhebung eines Mindestbeitrages gesetzlich vorgeschrieben, der auch dann zu entrichten ist, wenn keine Einnahmen erzielt werden. Um die Höhe des monatlichen Beitrags zu berechnen, wird zurzeit ein Einkommen von 3.600 € angenommen. Bei Nachweis geringerer Einnahmen werden die Beiträge mindestens von 1.863,75 € berechnet.

Ausnahme für Gründerinnen und Gründer, die mit Einstiegsgeld gefördert werden:
Sie sind in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert, solange sie gleichzeitig auch das Arbeitslosengeld II beziehen. Die Beiträge werden vom jeweiligen Leistungsträger, der ARGE entrichtet.

Für Bezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses gilt eine Sonderregelung: Hier wird ein monatliches Mindesteinkommen von nur 1.225 € angenommen. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14,2 Prozent fällt daher auch nur ein Mindestbeitrag von rd. 174 € pro Monat für die Krankenversicherung an.

Pflegeversicherung
Auch hier haben Sie die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Versicherung. Die Pflegeversicherung finanziert Pflegemaßnahmen im Alter, nach Krankheit oder Unfall. Ihre Beiträge liegen zurzeit bei 1,7 Prozent bzw. 1,95 Prozent für kinderlose Selbständige über 23 Jahren.

Zusätzlich fallen pro Monat rund 30 € als Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung an. Werden höhere Einnahmen erzielt, steigt der Betrag selbstverständlich.
Weitere Informationen zu den Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten Sie bei den Krankenkassen. (Link)

Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen  Rentenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich jedoch eine Rentenversicherungspflicht aufgrund einer spezifischen Berufsgruppenzugehörigkeit. Hierzu gehören nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 2 SGB VI) beispielsweise:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer/innen beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Gewerbetreibende, die in Anlage A der Handwerksrolle (zulassungspflichtiges Handwerk) eingetragen sind, und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Nicht versicherungspflichtig sind dagegen z. B. geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.

  • Selbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 400 € im Monat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbstständige mit einem Auftraggeber). Diese Selbstständigen wurden früher als arbeitnehmerähnliche Personen bezeichnet.

Genaue Auskünfte, ob Sie zu den versicherungspflichtigen Selbstständigen zählen gibt die Deutsche Rentenversicherung
(Weitere Infos: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de)
Als pflichtversicherte Selbstständige müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Rentenversicherung melden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. So können z. B. selbstständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbstständiger Tätigkeit.

Für alle übrigen Selbständigen – auch für Bezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses - besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können allerdings die Versicherungspflicht beantragen oder freiwillig Beiträge einzahlen.

Als Gründerin oder Gründer haben Sie auch die Möglichkeit - wenn Sie nicht bereits versicherungspflichtig sind -, sich auf Antrag pflicht-versichern zu lassen. Hierdurch erlangen Sie denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbstständigen. Einen Antrag auf Pflichtversicherung können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit stellen. Ist dieser bewilligt, können Sie diesen allerdings nicht zurücknehmen, d. h. Sie bleiben für die Dauer der Selbstständigkeit versicherungspflichtig.

Ausnahme für Gründerinnen und Gründer, die mit Einstiegsgeld gefördert werden:
Sie sind in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert, solange sie gleichzeitig auch das Arbeitslosengeld II beziehen. Die Beiträge werden vom jeweiligen Leistungsträger, der ARGE entrichtet.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Seit dem 1. Februar 2006 können Selbstständige bei der Bundesagentur für Arbeit eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen. Grundlage hierzu ist der §28 a SGB III. Den Antrag müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bei Ihrer Arbeitsagentur am Wohnort stellen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 26 € in Westdeutschalnd. Um einen erneuten Arbeitslosengeldanspruch zu erhalten, müssen mindestens 12 Monate Beiträge eingezahlt worden sein.
Ist die freiwillige Weiterversicherung für Sie von Interesse, sollten Sie mit Ihrer Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen, um die Voraussetzungen zu klären. 

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